Heute hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt: Werbe-Cookies dürfen nicht ohne aktive Einwilligung der Nutzer gesetzt werden. Der Besucher der Website muss dies explizit erlauben (Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16).
Einwilligung muss „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgen
Nach geltender Rechtslage muss eine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgen. Der BGH hat nun klargestellt, dass der Verbraucher eindeutig wissen muss, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf genau sie sich bezieht.
Voreingestellte Ankreuzkästchen sind unangemessene Benachteiligung
Der Einsatz von Werbe-Cookies durch bloßes Weitersurfen auf einer Website ist also nicht mehr erlaubt. Auch darf es keine voreingestellten Ankreuzkästchen geben. Der BGH wertet solche Methoden als unangemessene Benachteiligungen der Internetnutzer.
Urteil gilt auch für Tracking-Dienste
Die Entscheidung wirkt sich auch auf den Einsatz von Analysediensten wie Google Analytics aus. Damit hat sich der BGH zwar nicht ausdrücklich befasst, jedoch wird bei einem Einsatz von Analysediensten regelmäßig die IP-Adresse des Benutzers als personenbezogenes Datum erhoben, womit der Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet ist. Auch dafür bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung.
Empfehlung: Consent-Management-System einsetzen und Datenschutzerklärung anpassen
Websitebetreibern ist daher zu empfehlen, ab sofort andere als unbedingt notwendige Cookies nicht ohne Nachfrage zu erheben, sondern eine sogenannte Consent-Management-Lösung einzusetzen. Damit kann der Nutzer bei Aufruf der Website dann entscheiden, in welche Dienste er einwilligt.
Um den Informationspflichten auch diesbezüglich nachzukommen, sollte zugleich die Datenschutzerklärung der Webseite angepasst werden. Ein Grund mehr also, die Datenschutzerklärung auf den aktuellen Stand zu bringen.